Satzung

Schützenverein Düthe-Fresenburg e.V. Wappen Schützenverein

Satzung

  • 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Schützenverein Düthe – Fresenburg.
  1. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz

„eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Fresenburg, Ortsteil Düthe.
  1. Das Geschäftsjahr und das Wirtschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • 2 – Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege des Brauchtums der Schützen und des traditionellen Schießens auf die Scheiben.

  • 3 – Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch die Abhaltung von Veranstaltungen, die der sportlichen

Betätigung der Schützen dienen, sowie durch Pflege und Wahrung des traditionellen

Schützenbrauchtums.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person

durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-

gütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen (wie z. B. Übungsleiter) haben nur Anspruch auf Ersatz nach-

gewiesener Auslagen.

  • 4 – Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  • 5 – Eintritt der Mitglieder
  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  1. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als

Mitglieder aufgenommen.

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Jahr, in dem der 1. Jahresbeitrag gezahlt

wird.

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  1. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  1. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  1. Mitglieder, die von Düthe oder Fresenburg fortziehen, können weiterhin

Mitglieder des Vereins bleiben, aber nicht die Königswürde erringen.

  1. Mitglieder, die sich durch besondere Tätigkeit und Verdienste und durch

langjährige Treue zum Verein ausgezeichnet haben, können zu Ehrenmitgliedern

ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die

Mitgliederversammlung.

  • 6 – Austritt der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  1. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur

zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.

  1. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der

Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an

ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

  • 7 – Ausschluss der Mitglieder
  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  1. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  1. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die

Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließendem Mitglied mindestens

zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.

  1. Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den

Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

  1. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  1. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht

anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gegeben

werden.

  • 8 – Streichung der Mitgliedschaft
  1. Ein Mitgliedsbeitrag ist zu leisten.
  1. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn ein Mitglied den fälligen

Jahresbeitrag schuldet.

  • 9 – Mitgliedsbeitrag
  1. Ein Mitgliedsbeitrag ist zu leisten.
  1. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  1. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen. Das Beitragsjahr ist das

Kalenderjahr.

  • 10 – Organe des Vereins
  1. Der Vorstand besteht aus;

a). dem 1. Vorsitzenden

b). dem 2. Vorsitzenden

c). dem Kassenwart

d). dem Schriftführer

e). dem stellvertretenden Kassenwart und Schriftführer

f). dem Oberst

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der
  1. Vorsitzende
  2. Vorsitzende

Kassenwart

und der Schriftführer

Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer

von 4 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten

Vorstandes im Amt.

  1. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seiner schriftlichen Erklärung

über seine Amtsniederlegung oder mit seinem Ausscheiden aus dem Vorstand.

  1. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  • 11 – Erweiteter Vorstand
  1. Dem erweiterten Vorstand gehören an; sechs Mitglieder des Vereins.
  1. Diese Mitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren durch die

Mitgliederversammlung gewählt.

  1. Wiederwahl ist zulässig.
  1. Der amtierende Schützenkönig ist während seiner Amtszeit Mitglied des erweiterten

Vorstands.

  • 12 – Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Diese Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise

beschränkt (§26, Abs.2, Satz 2, BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur

Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstück (und grund-

stücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als

500,- (m.W. fünfhundert) Euro, die Zustimmung der Mitgliederversammlung

erforderlich ist.

  • 13 – Berufung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

a.) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b.) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres

c.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so übernimmt der

Stellvertreter kommissarisch diese Aufgabe bis zur nächsten ordentlichen Mitglieder-

versammlung. Wenn kein Stellvertreter benannt ist, so bleibt die Funktion bis zur

nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt, bzw. es kann vom Vorstand ein Mitglied

benannt werden, der diese Aufgabe kommissarisch wahrnimmt.

  1. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand, der nach Abs. 1,

Buchst. b zu berufene Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung

vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

  • 14 – Form der Berufung
  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer

Frist von 2 Wochen zu berufen.

  1. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung

(Tagesordnung) bezeichnen.

  1. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte

bekannte Mitgliederanschrift.

  • 15 – Beschlussfähigkeit
  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  1. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (gemäß § 41 BGB) ist

die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.

  1. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene

Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf

von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung

mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf

frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber

jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

  1. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die er-

leichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.

  1. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der erschienenen

Vereinsmitglieder beschlussfähig.

  • 16 – Beschlussfassung
  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der

Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit

von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  1. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist eine Mehrheit

von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  1. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (gemäß § 41 BGB) ist

eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

 

  • 17 – Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift auf-

zunehmen.

  1. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.

Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungs-

leiter die ganze Niederschrift.

  1. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
  • 18 – Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 15, Abs. 5

der Satzung) aufgelöst werden.

  1. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das

verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Fresenburg. Diese soll dafür sorgen,

dass das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Schießsports

verwendet wird.

  • 19 – Schützenfest – Schützenball
  1. Alljährlich findet zur Sommerzeit ein Schützenfest und zur Winterzeit ein

Schützenball statt.

  1. Das Schützenfest gliedert sich wie folgt:

a.) dem festlichen Aufmarsch (Schützen und Kinder)

b.) dem Königs- und Preisschießen

c.) Tanz und Konzert auf dem Festplatz bzw. beim Festzelt

d.) dem Kinderschützenfest und der Kinderbelustigung.

Das Schützenfest wird an zwei Tagen abgehalten.

  1. Tag: – Kranzniederlegung am Ehrenmal.

– Antreten der Schützenbrüder und der Kinder in Fresenburg, zum

Empfang des Königspaares.

– Festmarsch zum Festplatz.

– Begrüßung des Königs und der Königin auf dem Festplatz.

– Totengedenken.

– Preisschießen und Tanz

– Kinderschützenfest, Einzug des Kinderkönigspaares in das Festzelt

  1. Tag: – Gottesdienst in der Kapelle Fresenburg.

– Antreten der Schützen und Marsch zum Festplatz.

– Königsschießen und Preisschießen.

– 12:00 Uhr: Proklamation des neuen Königs.

– Antreten der Schützen beim Vereinslokal Huntemann in Düthe und

Empfang des Königpaares.

– Festzug zum Festplatz.

– Festball und Preisschießen.

  1. Schützenscheibe: Der Tag, an dem die Scheibe am Hause des Schützenkönigs

angebracht wird, sollte in einfacher Form begangen werden.

  1. Kinderschützenfest: Der König kommt aus dem 3. bis 5. Schuljahr.

Am Preiswerfen nehmen das 1. bis 4. Schuljahr teil.

An der Kinderbelustigung nehmen Kinder der Einheim-

ischen und der Mitglieder bis zum 4. Schuljahr teil.

  1. Für die äußere Leitung und Ordnung während des Festes sorgen der Oberst mit

seinen Offizierscorps. Der Oberst mit seinen Offizieren ist befugt, diejenigen, der

sich Störungen erlaubt oder sich den Anordnungen des Vorstandes oder des

Offizierscorps widersetzt, von der Gesellschaft zu entfernen.

  1. Vorbereitungen für das Schützenfest werden vom Vorstand durchgeführt.
  1. König, Königin und Gefolge:

Königsschießen: Es wird auf die Königsscheibe geschossen. Jedes Mitglied des

Schützenvereins hat zwei Schüsse. Wer die höchste Zahl der

Ringe schießt, ist Schützenkönig und hat sich die Königin

selber zu wählen.

König können nur Mitglieder werden, die mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz

in Düthe oder Fresenburg haben. Ein Auswärtiger kann nicht König werden.

Kein Schütze ist befugt, die Ehre König zu sein, einem anderen Schützen zu

überlassen.

Düthe – Fresenburg, den 25.02.2017